Satzung und Beitragsordnung

Satzung und Beitragsordnung

Die Statuten des Geflügelzucht - und Gartenbauvereines vom 14.02.1925 (erste Generalversammlung) werden
ab 01.03.1991 - wie in nachstehender Satzung dargestellt - ergänzt bzw. geändert.

Satzung

§1

Der Verein führt den Namen: "Rassegeflügelzucht- und Gartenbauverein Ummeln und Umgebung von 1925". Sitz Bielefeld-Ummeln.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar "Gemeinnützige Zwecke" im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen.

Er gehört folgenden Dachverbänden an:
a.) Landesverband der Rassegeflügelzüchter Westfalen-Lippe.
b.) Landesverband der Gartenbauvereine Westfalen-Lippe, Vereinigung für
Gartenkultur und Landespflege.

Zwecke und Ziele des Vereines sind:
1.) Förderung der Rassegeflügelzucht.
2.) Förderung und Pflege des Obst-und Gemüsebaus sowie Gestaltung und Pflege
von Gärten und Anlagen.
3.) Verfolgung der Ziele des Umwelt-und Tierschutzes, soweit sie mit Arbeiten der
Punkte 1. und 2. zusammenhängen.

§2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3

Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

§4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5

Mitglied kann jede Frau und jeder Mann ab dem 18. Lebensjahr werden.

§6

Jugendliche unter 18. Jahren können Mitglied werden, wenn die Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegt.

§7

Vereinsbeiträge werden in der jeweils gültigen Beitragsordnung festgesetzt.

§8

Ausschlüsse aus dem Verein kann der Vorstand durch ein timmigen Beschluß vollziehen.

§9

Der Vorstand des Vereines besteht aus:
1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, 1. Schriftführer, 2. Schriftführer, 1. Kassierer, 2. Kassierer, 1. Zuchtwart, 2. Zuchtwart, 1. Gartenwart, 2. Gartenwart.
Dieser Vorstand kann bis zu drei Beisitzer in den Vorstand berufen.

Der Vorstand wird für eine Periode von zwei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt in einem Jahr für den 1. Vorsitzenden, 2. Schriftführer, 2. Kassierer, 1. Zuchtwart und 1. Gartenwart; erstmals 1993.
Im nächsten Jahr wird der 2. Vorsitzende, 1. Schriftführer, 1. Kassierer, 2. Zuchtwart und 2. Gartenwart gewählt; erstmals 1994.

Die Wahlen werden in der Jahreshauptversammlung durchgeführt.

Bei einfacher Mehrheit ist das jeweilige Mitglied gewählt. Die Wahlen erfolgen geheim. Durch Versammlungsbeschluss kann bei nur einem Vorschlag für das betreffende Amt auf eine geheime Wahl verzichtet werden. Die Wahl hat durch einen von der Versammlung bestimmten Wahlleiter zu erfolgen. Auf eine besondere
Wahlordnung wird verzichtet.

Zur Prüfung der Kasse sowie der Kassenführung werden zwei Kassenprüfer für eine Periode von jeweils zwei Jahren gewählt. Jedes Jahr scheidet ein Prüfer aus
und wird durch einen neuen ersetzt.

Der Vorstand kann Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§10

Wird eine Geflügel-, Obst- und Gemüseausstellung durchgeführt, so müssen bei Geflügel die Tiere im Eigentum des Ausstellers sein. Bei Obst, Gemüse und sonstigen Gartenbauerzeugnissen müssen die ausgestellten Sorten und Arten ohne Einschränkung aus dem eigenen Anbau des Ausstellers stammen.Die Gebühren und Standgelder legt der Vorstand für jede Ausstellung neu fest.

§11

Parteipolitische sowie religiöse Interessen sind in der Vereinsarbeit ausgeschlossen.

§12

Fällt die Mitgliederzahl des Vereines unter sieben, so gilt der Verein als aufgelöst.Das Restvermögen fällt je zur Hälfte an den Dachverband der Rassegeflügelzucht bzw. an den Dachverband des Gartenbauwesens.

§13

Eine Änderung dieser Satzung kann nur durch Beschluß der Jahreshauptversammlung bzw. einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit erfolgen.Diese Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliede versammlung vom 01.03.1991 beschlossen.

Dirk Plaßmann (1. Vorsitzender)

 

Beitragsordnung

Gültig ab 01.01.2021

1.) Der Jahresbeitrag beträgt 20,00 €.

2.) Der Familienjahresbeitrag beträgt 25,00 €.

3.) Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind beitragsfrei.

Anmerkung:

a.) Der Familienbeitrag gilt für Paare und deren minderjährige Kinder.

b.) Auf formlosen Antrag wird Wehr- und Zivildienstleistenden,
Auszubildenden, Arbeitslosen und Sozialhilfeempfängern Beitragsfreiheit
gewährt.

c.) Ehepartner verstorbener Mitglieder aus der Familienmitgliedschaft bleiben
Mitglied. Sie zahlen dann den einfachen Jahresbeitrag.

d.) Ausnahmen und Abweichungen von dieser Beitragsordnung kann der
Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließen.

 

Die Beitragsordnung ist Tagesordnungspunkt jeder Jahreshauptversammlung.

Diese Beitragsordnung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 01.03.1991 beschlossen, in der JHV vom 11.2.2000 erstmalig geändert und mit Einführung des Euro, am 1.1.2002, angepasst.
Die letzte Änderung erfolgte bei der Jahreshauptversammlung am 25.06.2021.

Dirk Plaßmann (1. Vorsitzender)